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   VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 64-IV-19   

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VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 64-IV-19 (https://dejure.org/2020,1093)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23.01.2020 - 64-IV-19 (https://dejure.org/2020,1093)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23. Januar 2020 - 64-IV-19 (https://dejure.org/2020,1093)
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  • VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 118-IV-18

    Rechtswidrige Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 64-IV-19
    Beide Beschlüsse waren Gegenstand einer vom Beschwerdeführer erhobenen Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof und wurden wegen einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers aufgehoben (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18).

    Art. 17 Abs. 1 SächsVerf nimmt den schon in Art. 16 Abs. 1 Satz 3 SächsVerf enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Hierzu gehört, dass das Gutachten darstellt, ob und gegebenenfalls welche Straftaten vom Untergebrachten in Folge seines Zustandes zu erwarten sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Die dem Richter auferlegte Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Abzuheben ist vor allem aber auch auf die seit Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die zukünftige Entwicklung bestimmend sind (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [313 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB werden die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung im Hinblick auf die drohenden Rechtsgutsverletzungen abhängig von der Dauer der Unterbringung angehoben (BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 2 BvR 2406/16 - juris Rn. 21; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 BvR 2570/16 - juris Rn. 24; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert darüber hinaus, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur solange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen im Rahmen der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nicht genügen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 2 BvR 1161/16 - juris Rn. 19; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18).

    Soweit es sich bei der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus um eine wertende Entscheidung handelt, kann der Verfassungsgerichtshof diese nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 3. November 2011 - Vf. 84-IV-11).

    Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12).

    Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus, die gemessen an den Strafrahmen derjenigen Tatbestände, die der Unterbringung zugrunde liegen, sowie derjenigen der vom Untergebrachten drohenden Delikte als lang andauernd zu bezeichnen sind, auch auf die an die Begründung einer Fortdauerentscheidung zu stellenden Anforderungen aus (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12).

    Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 64-IV-19
    Für ein rechtsstaatliches Verfahren ist es unverzichtbare Voraussetzung, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit zur Folge haben, auf einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [308]).

    Dies gilt insbesondere dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist; denn die Umstände, die diese bestimmen, sind für den Richter oft schwer erkennbar und abzuwägen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [309]).

    Bestehen keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben, hängt es von dem sich nach den Umständen des einzelnen Falles bestimmenden pflichtgemäßen Ermessen des Richters ab, in welcher Weise er die Aussetzungsreife prüft (BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 2521/11 - juris; Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [309 f.]).

    Abzuheben ist vor allem aber auch auf die seit Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die zukünftige Entwicklung bestimmend sind (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [313 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Soweit es sich bei der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus um eine wertende Entscheidung handelt, kann der Verfassungsgerichtshof diese nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 3. November 2011 - Vf. 84-IV-11).

    Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12).

    Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus, die gemessen an den Strafrahmen derjenigen Tatbestände, die der Unterbringung zugrunde liegen, sowie derjenigen der vom Untergebrachten drohenden Delikte als lang andauernd zu bezeichnen sind, auch auf die an die Begründung einer Fortdauerentscheidung zu stellenden Anforderungen aus (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12).

    Zu verlangen ist vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [316]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19;.

  • VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 17-IV-19

    Verfassungsbeschwerde bzgl. der Fortdauer einer Unterbringung in einem

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 64-IV-19
    Hierzu gehört, dass das Gutachten darstellt, ob und gegebenenfalls welche Straftaten vom Untergebrachten in Folge seines Zustandes zu erwarten sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Die dem Richter auferlegte Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Abzuheben ist vor allem aber auch auf die seit Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die zukünftige Entwicklung bestimmend sind (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [313 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB werden die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung im Hinblick auf die drohenden Rechtsgutsverletzungen abhängig von der Dauer der Unterbringung angehoben (BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 2 BvR 2406/16 - juris Rn. 21; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 BvR 2570/16 - juris Rn. 24; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18).

    Soweit es sich bei der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus um eine wertende Entscheidung handelt, kann der Verfassungsgerichtshof diese nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 3. November 2011 - Vf. 84-IV-11).

    Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12).

    Zu verlangen ist vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [316]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19;.

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 139-IV-11
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 64-IV-19
    Art. 17 Abs. 1 SächsVerf nimmt den schon in Art. 16 Abs. 1 Satz 3 SächsVerf enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Hierzu gehört, dass das Gutachten darstellt, ob und gegebenenfalls welche Straftaten vom Untergebrachten in Folge seines Zustandes zu erwarten sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Die dem Richter auferlegte Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Abzuheben ist vor allem aber auch auf die seit Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die zukünftige Entwicklung bestimmend sind (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [313 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

  • VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 27-IV-12
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 64-IV-19
    Hierzu gehört, dass das Gutachten darstellt, ob und gegebenenfalls welche Straftaten vom Untergebrachten in Folge seines Zustandes zu erwarten sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Die dem Richter auferlegte Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12).

    Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus, die gemessen an den Strafrahmen derjenigen Tatbestände, die der Unterbringung zugrunde liegen, sowie derjenigen der vom Untergebrachten drohenden Delikte als lang andauernd zu bezeichnen sind, auch auf die an die Begründung einer Fortdauerentscheidung zu stellenden Anforderungen aus (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12).

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 64-IV-19
    b) Die Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und hat damit Verfassungsrang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987, BVerfGE 74, 358 [370]).

    Sie verbietet, in einem Strafverfahren ohne gesetzlichen, prozessordnungsgemäßen Schuldnachweis gegen den Beschuldigten Maßnahmen zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer Strafe oder strafähnlichen Sanktion gleichkommen und ihn verfahrensbezogen als schuldig zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 8. März 2017 - 2 BvR 2282/16 - juris; Beschluss vom 5. April 2010 - 2 BvR 366/10 - juris; Beschluss vom 26. März 1987, BVerfGE 74, 358 [371]).

    Ferner verlangt die Unschuldsvermutung den rechtskräftigen Nachweis der Schuld, bevor diese dem Verurteilten im Rechtsverkehr allgemein vorgehalten werden darf (BVerfG, Beschluss vom 5. April 2010 - 2 BvR 366/10 - juris; Beschluss vom 26. März 1987, BVerfGE 74, 358 [371]).

  • BVerfG, 05.04.2010 - 2 BvR 366/10

    Unschuldsvermutung (verfassungs- und konventionsrechtliche Anforderungen;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 64-IV-19
    Sie verbietet, in einem Strafverfahren ohne gesetzlichen, prozessordnungsgemäßen Schuldnachweis gegen den Beschuldigten Maßnahmen zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer Strafe oder strafähnlichen Sanktion gleichkommen und ihn verfahrensbezogen als schuldig zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 8. März 2017 - 2 BvR 2282/16 - juris; Beschluss vom 5. April 2010 - 2 BvR 366/10 - juris; Beschluss vom 26. März 1987, BVerfGE 74, 358 [371]).

    Ferner verlangt die Unschuldsvermutung den rechtskräftigen Nachweis der Schuld, bevor diese dem Verurteilten im Rechtsverkehr allgemein vorgehalten werden darf (BVerfG, Beschluss vom 5. April 2010 - 2 BvR 366/10 - juris; Beschluss vom 26. März 1987, BVerfGE 74, 358 [371]).

  • BVerfG, 08.03.2017 - 2 BvR 2282/16

    Verstoß gegen die Unschuldsvermutung durch die Begründung einer

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 64-IV-19
    Sie verbietet, in einem Strafverfahren ohne gesetzlichen, prozessordnungsgemäßen Schuldnachweis gegen den Beschuldigten Maßnahmen zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer Strafe oder strafähnlichen Sanktion gleichkommen und ihn verfahrensbezogen als schuldig zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 8. März 2017 - 2 BvR 2282/16 - juris; Beschluss vom 5. April 2010 - 2 BvR 366/10 - juris; Beschluss vom 26. März 1987, BVerfGE 74, 358 [371]).

    Dieser Unterschied muss auch in der Formulierung der Gründe hinreichenden Ausdruck finden, wobei der Sinnzusammenhang der gesamten Entscheidungsgründe zu würdigen ist (BVerfG, Beschluss vom 8. März 2017 - 2 BvR 2282/16 - juris).

  • BVerfG, 07.02.2019 - 2 BvR 2406/16

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 64-IV-19
    Gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB werden die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung im Hinblick auf die drohenden Rechtsgutsverletzungen abhängig von der Dauer der Unterbringung angehoben (BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 2 BvR 2406/16 - juris Rn. 21; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 BvR 2570/16 - juris Rn. 24; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18).
  • BVerfG, 10.10.2003 - 2 BvR 366/03

    Menschenwürde; allgemeines Persönlichkeitsrecht; allgemeine Handlungsfreiheit;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 64-IV-19
    Auf dieser Grundlage hat das Oberlandesgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den für die Prognose relevanten Deliktstypus der zu erwartenden rechtswidrigen Taten sowie deren Schwere und die damit verbundenen Folgen für die Opfer konkretisiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 2 BvR 366/03 - juris) sowie den Grad der Wahrscheinlichkeit derartiger Straftaten bestimmt.
  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 2521/11

    Freiheitsgrundrecht (Maßregel der Anordnung der Unterbringung in einem

  • BVerfG, 20.12.2018 - 2 BvR 2570/16

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BVerfG, 23.05.2018 - 2 BvR 1161/16

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

  • VerfGH Sachsen, 25.06.2009 - 45-IV-09

    Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Unschuldsvermutung durch die

  • BVerfG, 05.05.2008 - 2 BvR 1615/07

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm GG Art 104 Abs 1 durch die Anordnung der

  • VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 132-IV-17
  • VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 40-IV-16
  • VerfGH Sachsen, 10.12.2012 - 75-IV-12
  • VerfGH Sachsen, 03.11.2011 - 84-IV-11

    Prüfung einer Fortdauerentscheidung im Maßregelvollzug

  • VerfGH Sachsen, 27.09.2007 - 57-IV-07

    Zulässigkeit einer Landesverfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines

  • VerfGH Sachsen, 10.12.2009 - 116-IV-09
  • VerfGH Sachsen, 24.06.2010 - 38-IV-10
  • OLG Dresden, 17.05.2019 - 2 Ws 115/19
  • OLG Düsseldorf, 01.07.2009 - 4 Ws 274/09

    Verwertbarkeit eines externen Gutachtens bei der Entscheidung über die Fortdauer

  • OLG Brandenburg, 27.08.2010 - 1 Ws 134/10

    Jährliche Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus:

  • OLG Saarbrücken, 12.09.2013 - 1 Ws 155/13

    Erforderlichkeit der Anhörung eines Sachverständigen im Verfahren über die

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